Satzung der Nachbarschaftshilfe Breuberg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe-Breuberg und hat den Sitz in Breuberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein dient der Pflege und Förderung des achtsamen und hilfreichen Umgangs der Menschen untereinander. Er tut das durch die Vermittlung von Anfragen und Angeboten von Hilfen und Diensten. Er gibt Informationen zu Veranstaltungen und gemeinsamen Unternehmungen und versteht sich als Bindeglied für jedwede Kontaktpflege.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder.

§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer gleichberechtigten Doppelspitze, Kassierer/in, Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern. Die Vereinsgeschäfte führen die Co Vorstände sowie Kassierer/in und Schriftführer/in.
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Co Vorsitzenden.
Der Vorstand wird in den Wahljahren stattfindenden Generalversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und führt die Geschäfte bis zu den kommenden Wahlen. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Voll-macht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinszwecke zu fördern. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Form, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt.

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließen des Mitgliedes. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.

Die freiwillige Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann jederzeit mit Zweiwochenfrist zum Monatsende erfolgen.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft, sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereins-vermögen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 6,- Euro im Jahr. Er ist nicht anteilig aufteilbar, wenn die Mitgliedschaft während des Jahrs beginnt oder endet. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Beitrag befreit.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereines. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung insbesondere:

  • Wahl des Vorstands
  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes, sowie
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeträge und Aufnahmegebühren.
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7 Formvorschriften
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Gewählte Vorstand wird eine Geschäftsordnung erstellen, die im Sinne des Vereines Richtlinien und Arbeitsweisen regelt.

§ 8 Auflösung §§ 51-68 AO
Bei Auflösung oder Aufhebung der Nachbarschaftshilfe Breuberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der NHB an die Stadt Breuberg die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Hilfe für bedürftige Menschen einzusetzen hat.

Breuberg, den 26 Februar 2016
Der Vorstand